Verkehrslärm: Welche Grenzwerte gelten für Straßenlärm?
Verbindliche Grenzwerte für Straßenlärm gibt es in Deutschland nur beim Neubau oder der wesentlichen Änderung einer Straße: Die 16. BImSchV erlaubt in Wohngebieten 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht. An bestehenden Straßen gibt es keinen Rechtsanspruch, sondern freiwillige Lärmsanierung und kommunale Lärmaktionspläne.
Keine Rechtsberatung. Im Einzelfall Mieterverein, Mieterberatung oder Fachanwalt fragen.
Grenzwerte beim Neubau: die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)
Die Verkehrslärmschutzverordnung, kurz 16. BImSchV, ist die einzige Vorschrift mit verbindlichen Grenzwerten für Straßenlärm. Sie gilt nach ihrem § 1 aber nur für den Bau oder die wesentliche Änderung öffentlicher Straßen und Schienenwege, nicht für Straßen, die schon da sind.
| Gebiet (nach Bebauungsplan) | Tag (6–22 Uhr) | Nacht (22–6 Uhr) |
|---|---|---|
| Krankenhäuser, Schulen, Kurheime, Altenheime | 57 dB(A) | 47 dB(A) |
| Reine und allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete | 59 dB(A) | 49 dB(A) |
| Kern-, Dorf-, Misch- und urbane Gebiete | 64 dB(A) | 54 dB(A) |
| Gewerbegebiete | 69 dB(A) | 59 dB(A) |
Welche Gebietsart gilt für Ihr Haus?
Welche Zeile der Tabelle gilt, ergibt sich nach § 2 der Verordnung aus dem Bebauungsplan. Gibt es keinen Bebauungsplan oder setzt er nichts fest, wird das Gebiet nach seiner tatsächlichen Schutzbedürftigkeit eingeordnet. Gebäude im Außenbereich werden wie Krankenhäuser und Schulen, wie Misch- oder wie Gewerbegebiete behandelt, je nach Nutzung. Und wird ein Gebäude nur tagsüber genutzt, etwa ein Büro, gilt nur der Tagwert. Ihr Bauamt kann Ihnen sagen, welche Festsetzung für Ihr Grundstück gilt; viele Städte zeigen Bebauungspläne auch online.
Wann eine Änderung „wesentlich“ ist
Eine Änderung ist „wesentlich“, wenn eine Straße um einen durchgehenden Fahrstreifen erweitert wird oder wenn ein erheblicher baulicher Eingriff den Beurteilungspegel um mindestens 3 dB(A) erhöht oder auf mindestens 70/60 dB(A) bringt (Tag/Nacht). Wird dann ein Grenzwert überschritten, muss der Straßenbaulastträger Lärmschutz schaffen: zuerst an der Straße, etwa mit Wänden oder Wällen, und wenn das unverhältnismäßig teuer wäre, an den Gebäuden, zum Beispiel mit Schallschutzfenstern.
Wichtig für Betroffene: Neubau und große Umbauten laufen meist über ein Planfeststellungsverfahren. Nur dort können Sie Ihre Rechte geltend machen, und es gelten Fristen. Lesen Sie Bekanntmachungen Ihrer Gemeinde deshalb aufmerksam.
Lärmsanierung an bestehenden Straßen
Für Straßen, die schon lange da sind, gibt es keinen gesetzlichen Grenzwert und keinen Rechtsanspruch auf Lärmschutz. Das Umweltbundesamt schreibt dazu ausdrücklich, dass für Bestandsstraßen keine generelle Regelung existiert. Was es gibt, ist die freiwillige Lärmsanierung an Bundesautobahnen und Bundesstraßen in der Baulast des Bundes. Sie greift nur, wenn der Beurteilungspegel diese Auslösewerte überschreitet:
| Gebiet | Tag | Nacht |
|---|---|---|
| Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Altenheime, reine und allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete | 64 dB(A) | 54 dB(A) |
| Kern-, Dorf- und Mischgebiete | 66 dB(A) | 56 dB(A) |
| Gewerbegebiete | 72 dB(A) | 62 dB(A) |
Der Bund stellt dafür laut Umweltbundesamt jährlich ca. 65 Millionen Euro bereit. Ob Ihr Haus in Frage kommt, prüft die Autobahn GmbH beziehungsweise die Straßenbauverwaltung des Landes. Einige Länder und Städte haben eigene Programme für Landes- und Gemeindestraßen. Berlin fördert zum Beispiel Schallschutzfenster an sehr lauten Straßen, wenn die Schwellen des Lärmaktionsplans von 67/57 dB überschritten sind.
Was die WHO empfiehlt
Die Weltgesundheitsorganisation empfiehlt seit 2018 für Straßenverkehrslärm einen Lden unter 53 dB und einen Lnight unter 45 dB. Das sind keine Grenzwerte, sondern gesundheitliche Leitwerte. Sie liegen deutlich unter allem, was deutsche Vorschriften verlangen.
Das Umweltbundesamt formuliert für den Gesundheitsschutz an Straßen außerdem: Ein Mittelungspegel von 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht sollte nicht überschritten werden. Für die Lärmaktionsplanung empfiehlt es inzwischen strengere Ziele, nämlich kurzfristig 60/50 dB (Lden/Lnight) zur Vermeidung gesundheitsschädlicher Auswirkungen und mittelfristig 55/45 dB zur Vermeidung erheblicher Belästigung.
| Wert | Tag/Lden | Nacht/Lnight | Art |
|---|---|---|---|
| WHO 2018, Straßenverkehr | 53 dB | 45 dB | Empfehlung |
| UBA, Lärmaktionsplanung kurzfristig | 60 dB | 50 dB | Empfehlung |
| UBA, Lärmaktionsplanung mittelfristig | 55 dB | 45 dB | Empfehlung |
| UBA, Gesundheitsschutz an Straßen | 65 dB(A) | 55 dB(A) | Empfehlung |
| 16. BImSchV, Wohngebiet | 59 dB(A) | 49 dB(A) | verbindlich, nur Neubau |
Lärmaktionspläne: Welche Werte Städte anpeilen
Lärmaktionspläne nach § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz kennen keine bundesweit festen Grenzwerte. Jede Stadt oder jedes Land legt selbst fest, ab welchem Pegel sie Maßnahmen prüft. Diese „Auslösewerte“ unterscheiden sich erheblich:
- Erfurt nennt in seinem aktuellen Lärmaktionsplan Auslösewerte von 65 dB(A) Lden und 55 dB(A) Lnight.
- Herne orientiert sich an einem Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen, wonach eine Betroffenheit ab 70 dB(A) Lden und/oder 60 dB(A) Lnight vorliegt.
- Berlin setzt für passiven Schallschutz die Schwellen des Lärmaktionsplans bei 67 dB tags und 57 dB nachts an.
Ein Auslösewert bedeutet nur, dass die Stadt Maßnahmen prüft, etwa Tempo 30, lärmmindernden Asphalt oder Lkw-Routen. Einen Anspruch darauf haben Anwohnerinnen und Anwohner nicht. Sie können sich aber in der Öffentlichkeitsbeteiligung einbringen, die das Gesetz vorschreibt. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung aus Lärmschutzgründen können Sie außerdem nach der Straßenverkehrsordnung direkt bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen.
Kann ich die Lärmkarte mit Grenzwerten vergleichen?
Nur grob. Die Lärmkarte zeigt Lden und Lnight nach dem EU-Verfahren. Die Grenzwerte der 16. BImSchV und die Auslösewerte der Lärmsanierung beziehen sich auf Beurteilungspegel für Tag (6 bis 22 Uhr) und Nacht (22 bis 6 Uhr), die nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-19) berechnet werden. Weil der Lden Abend und Nacht mit Zuschlag gewichtet und das Rechenverfahren ein anderes ist, lassen sich die Zahlen nicht eins zu eins nebeneinanderlegen.
So nutzen Sie die Karte trotzdem sinnvoll:
- Als Frühwarnung: Liegt Ihre Adresse nachts im Band 55–59 dB oder höher, liegt der berechnete Nachtwert über dem, was das Umweltbundesamt zum Schutz der Gesundheit empfiehlt, unabhängig von der Rechtslage.
- Für Gespräche mit der Stadt: Lärmaktionspläne arbeiten mit genau diesen Karten. Wenn Ihre Straße dort rot oder dunkelrot ist, gehört sie meist zu den geprüften Abschnitten.
- Nicht als Beweis: Für Ansprüche aus der 16. BImSchV, für Förderprogramme oder vor Gericht braucht es eine Berechnung des Beurteilungspegels für Ihr Gebäude.
Mehr zum Unterschied der Größen erklärt der Ratgeber Lden und Lnight. Wie laut es an Ihrer Adresse ist, zeigt der Lärm-Check, und was 65 dB im Alltag bedeuten, die Seite Wie laut sind 65 dB?.
Häufige Fragen
Gibt es einen Grenzwert für Straßenlärm an bestehenden Straßen?
Nein, nicht im Sinne eines einklagbaren Grenzwerts. Die Grenzwerte der 16. BImSchV gelten beim Neubau oder wesentlichen Umbau von Straßen. Für bestehende Straßen gibt es freiwillige Lärmsanierung und Lärmaktionspläne.
Was empfiehlt die WHO für Straßenlärm?
Die WHO empfiehlt seit 2018, Straßenlärm im Jahresmittel unter 53 dB (Lden) und nachts unter 45 dB (Lnight) zu halten.
Kann ich die Werte der Lärmkarte mit den Grenzwerten vergleichen?
Nur grob. Die Lärmkarte zeigt Lden und Lnight, die Grenzwerte der 16. BImSchV beziehen sich auf andere Beurteilungspegel für Tag und Nacht. Als Orientierung taugt der Vergleich, als rechtlicher Nachweis nicht.
Quellen
- Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), § 1 und § 2, Bundesministerium der Justiz (abgerufen am )
- Straßenverkehrslärm (Lärmvorsorge, Lärmsanierung, Maßnahmen), Umweltbundesamt (abgerufen am )
- Lärmaktionsplanung – Empfehlungen zu Umwelthandlungszielen, Umweltbundesamt (abgerufen am )
- Indikator: Belastung der Bevölkerung durch Verkehrslärm (WHO-Empfehlungen), Umweltbundesamt (abgerufen am )
- Lärmaktionsplan der Landeshauptstadt Erfurt, Landeshauptstadt Erfurt (abgerufen am )
- Berliner Schallschutzfensterprogramm, Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Berlin (abgerufen am )